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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 2.0 | Gültig ab 1. Mai 2026

1. Allgemeines

1.1 Der Käufer akzeptiert diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Borer Chemie AG als wesentlichen Teil des Vertrags, der als Grundlage für seine Bestellungen bei der Borer Chemie AG, CHE-107.882.721, Gewerbestrasse 13, 4528 Zuchwil, Schweiz (nachstehend „Lieferant“) dient, sowie als wesentlichen Teil jeder einzelnen Bestellung.

1.2 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn im Angebot, einer Vereinbarung oder der Annahme einer Bestellung auf ihre Gültigkeit hingewiesen wird. Sie gelten ausschliesslich und auf unbestimmte Zeit, es sei denn, sie werden per schriftliche Vereinbarung geändert. Sie gelten auch ohne Vorbehalt und in Kenntnis widersprechender oder abweichender allgemeiner Bedingungen des Käufers, wenn der Lieferant die Waren an den Käufer liefert. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers sind nicht Teil des Vertrags, auch wenn der Lieferant nicht ausdrücklich Einwände dagegen erhebt. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Wenn eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig ist oder wird oder eine Lücke aufweist, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Geschäftszweck der Parteien so nah wie möglich kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

2. Angebot des Lieferanten

Angebote des Lieferanten gelten nicht als verbindlich und nicht als verpflichtend, wenn und soweit sie nicht ausdrücklich und nachweislich als „verbindlich “gekennzeichnetsind und keine (kumulative) Annahmefrist beinhalten, gleich ob sie schriftlich, telefonisch, in persönlichen Gesprächen, per Fax oder E-Mail oder anderweitig abgegeben werden. Preislisten des Lieferanten sind insbesondere nicht verbindlich, sofern nicht anders vereinbart.

3. Bestellung des Käufers

3.1 Die Annahme eines unverbindlichen Angebots des Lieferanten durch den Käufer bildet keinen verbindlichen Vertrag, gilt aber vorbehaltlich der Annahme als eine verbindliche Bestellung. Bei Aufgabe einer Bestellung akzeptiert der Käufer diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3.2 Erfüllt eine Anfrage des Käufers die Voraussetzungen eines Angebots, so gilt sie als annahmepflichtige Bestellung.

4. Annahme des Lieferanten

4.1 Der Vertrag kommt durch Erteilen der schriftlichen Bestätigung der Bestellung (Bestellungsannahme) durch den Lieferanten zustande. Die Lieferung an sich gilt ebenfalls als Bestellungsannahme.

4.2 Wenn der Käufer inhaltliche Abweichungen in der schriftlichen Bestellungsannahme feststellt, muss der Käufer dies nach Erhalt der Bestellungsannahme sofort schriftlich mitteilen.

4.3 Nach Erteilung der Bestellungsannahme werden keine Änderungen oder Stornierungen der Bestellung mehr angenommen. Eine Erhöhung der vom Käufer angeforderten Bestellmenge wird nach Erteilung der Bestellungsannahme als getrennte Bestellung mit getrennter Lieferung bearbeitet. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine vom Käufer angeforderte Änderung der Transportart nach Erteilung der Auftragsannahme zu akzeptieren. Stimmt der Lieferant einer solchen Änderung jedoch zu, so wird sie nur nach Ermessen des Lieferanten und nur gegen Erstattung aller zusätzlich entstehenden Kosten, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf Material und Arbeit, gewährt, die zu einem Stundensatz von 120 CHF berechnet werden.

4.4 Abschnitt 4.3 gilt gleichermassen für Mengenverträge, wobei der Käufer das Risiko für Änderungen nach der Vorfertigung bei Auftragsabruf oder termingerechter Lieferung trägt, auch wenn die Vorfertigung vom Käufer nicht ausdrücklich genehmigt wurde.

5. Preise und Zahlung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Preise in Schweizer Franken ausgewiesen und beinhalten die Verpackungen, aber keine Aufschläge (insbesondere für kleine Mengen), Mehrwertsteuer (MwSt.), Steuern auf flüchtige organische Verbindungen (VOC), Transportkosten, Zölle und Versicherungen. Für Bestellungen unter 1’000 CHF verrechnet der Lieferant einen geringen Mengenaufschlag von 150 CHF. Preise sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

5.2 Alle nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhungen von Tarifen und Gebühren wie Transportspesen, Versicherungsprämien, Zölle usw. gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn der Lieferant Transport, Versicherung, Verzollung usw. übernommen hat. Ermässigungen werden dem Käufer gutgeschrieben. Preisänderungen aufgrund von Preissteigerungen durch Lieferanten, Wechselkurse, Verzögerungen, Gehaltsänderungen oder andere Vorkommnisse sind ausdrücklich vorbehalten. Zu einer angemessenen Preisanpassung kommt es insbesondere, wenn der Liefertermin nachträglich aufgrund eines aufgelisteten Grundes in Abschnitt (Lieferung, Liefertermin und Lieferverzögerung) verlängert wird oder wenn die bereitgestellte Dokumentation des Käufers unvollständig war oder nicht den aktuellen Gegebenheiten entspricht.

5.3 Der Lieferant verrechnet Verpackungen zum Einkaufspreis und ist nicht verpflichtet, zurückgegebene Verpackungen anzunehmen.

5.4 Wenn Verpackungen als Eigentum des Lieferanten gekennzeichnet sind, muss der Käufer diese Verpackungen gemäss den Anweisungen des Lieferanten zurückgeben; der Lieferant übernimmt die Frachtkosten. Wenn der Käufer diese Verpackungen nicht rechtzeitig zurückgibt, werden ihm diese zuzüglich einer Pauschalgebühr in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere (aber nicht erschöpfend) für den „Drumtainer“, der für einige der Produkte des Lieferanten verwendet wird. Wenn der Käufer es versäumt, einen „Drumtainer“ rechtzeitig und gemäss den Anweisungen des Lieferanten zurückzugeben, werden dem Käufer 650 CHF in Rechnung gestellt.

5.5 Zahlungen haben an den Sitz des Lieferanten zu erfolgen, ohne Abzüge, Ausgaben, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und/oder ähnliches. Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit Forderungen des Lieferanten zu verrechnen. Der Käufer darf Forderungen gegen den Lieferanten nicht übertragen. Zahlungen sind trotz einer Mängelrüge oder möglichen Gegenforderung fällig und zahlbar. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Der Lieferant ist berechtigt, die Behebung möglicher Mängel zu verweigern, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Verkaufspreis ist fällig, auch wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.

6. Zahlungsverzögerung

6.1 Das Eingangsdatum der Zahlung beim Lieferanten ist entscheidend, um die Rechtzeitigkeit der Zahlung zu beurteilen. Falls die Zahlungsfrist nicht eingehalten wird, gerät der Käufer automatisch in Verzug. Säumige Käufer haben pro Jahr Verzugszinsen von 6% auf den Rechnungsbetrag zu entrichten. Zuzüglich werden Einzugsaufwendungen in Höhe von 20,00 CHF für jede Mahnung in Rechnung gestellt.

6.2 Bei einer Zahlungsverzögerung oder Liquiditätsproblemen des Käufers ist der Lieferant berechtigt, eine volle Vorauszahlung für weitere Lieferungen zu fordern und gegen Vorauszahlung zu liefern, auch wenn bei Vertragsschluss andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ohne dadurch selbst in Verzug zu geraten.

6.3 Bei Zahlungsverzögerung des Käufers werden alle Forderungen des Lieferanten sofort fällig. Die Nicht-Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer berechtigt den Lieferanten, den Vertrag für rechtsunwirksam zu erklären und Schadensersatz zu fordern. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Vertrag für rechtsunwirksam zu erklären und die Produkte vom Käufer zurückzuholen, wenn der Käufer diese bereits vor der vollen Zahlung des Kaufpreises in Besitz genommen hat. Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht auf die Produkte.

6.4 Wenn der Lieferant nach Vertragsschluss von Gegebenheiten erfährt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, die Zahlungsforderung des Lieferanten aufgrund eines Finanzkollaps des Käufers erheblich bedroht ist oder der Käufer in Zahlungsverzug gerät, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Zeit eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern und die Lieferung solange zu verweigern, bis diese Forderungen erfüllt sind. Verweigert der Käufer dies oder verstreicht die gesetzte Frist des Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne selbst in Verzug zu geraten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

7. Erfüllungsort, Übergang von Gefahr und Nutzen

7.1 Lieferungen innerhalb der Schweiz erfolgen DAP an den vom Käufer angegebenen Ort (Incoterms 2020), Lieferungen ins Ausland erfolgen DDP an den vom Käufer angegebenen Ort (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Erfüllungsort ist für alle vertragsgemässen Dienstleistungen der eingetragene Sitz des Lieferanten. Nutzen und Gefahr gehen zum Zeitpunkt des Versands auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. Versicherung von Waren und Lieferung gegen Verlust oder Schäden ist Sache des Käufers.

7.2 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen ohne Zutun des Lieferanten verzögert, so trägt der Käufer das Risiko, ab dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin. Von diesem Zeitpunkt an sind die Produkte unter Verantwortung und auf Gefahr des Käufers zu lagern und auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten zu versichern.

8. Lieferbedingungen

8.1 Der Lieferzeitraum beginnt mit Vertragsschluss und sobald alle Produktanforderungen und technischen Probleme gelöst wurden. Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn die Versandbereitschaftsmitteilung vor deren Ablauf an den Käufer gesendet wurde.

8.2 Vor Erteilung der Bestellungsannahme abgegebene Erklärungen über die Lieferbarkeit sind unverbindlich, sofern nicht anders angegeben. Der Lieferant bemüht sich nach Kräften darum, dem Käufer die vereinbarten Produkte zu den angegebenen Terminen der Bestellungsannahme zu liefern.

8.3 Der Lieferzeitraum wird angemessen verlängert, wenn:

a) der Lieferant nicht alle erforderlichen Informationen für die Erfüllung des Vertrags rechtzeitig erhält oder der Käufer eine vorhandene Bestellung nachträglich ändert und dadurch die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen verzögert,

b) Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz aller Sorgfalt nicht abwenden kann, unabhängig davon,
ob sie beim Lieferanten, Käufer oder einem Dritten entstehen. Zu solchen Hindernissen gehören u. a.
Epidemien, Pandemien, Mobilisierung, Krieg oder Kriegsvorbereitungen, Sabotage, Aufruhr, behördliche
Anordnungen, erhebliche Betriebsstörungen, Störungen im Betrieb des Lieferanten oder seines Zulieferers, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von benötigten Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten, Ausschuss, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, oder

c) der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn er die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4 Schadensersatz für verspätete Lieferung ist auf den Wert der Lieferung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen sind mittelbare Schäden, die durch Verzögerung, Kosten für Deckungskäufe, Gewinnausfall und Betriebsausfall verursacht werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufgrund einer verspäten Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Wenn der Käufer bei der Annahme oder einer anderen Mitwirkungspflicht in Verzug gerät, dann ist der Lieferant berechtigt, Bestellungen von Dritten vorrangig zu behandeln und den Lieferzeitraum angemessen zu verlängern. Unbeschadet weiterer Forderungen ist der Lieferant berechtigt, Schadensersatz für entstandene Schäden zu fordern, einschliesslich zusätzlicher Ausgaben.

8.6 Teillieferungen sind zulässig, vorausgesetzt, dass sie den Nutzen nicht beeinträchtigen.

9. Lieferannahme, Versand, Transport, Versicherung

9.1 Verweigert der Käufer die Annahme einer Lieferung, so wird der Kaufpreis sofort fällig, unabhängig davon, ob die Produkte bereits zum Käufer transferiert wurden oder nicht. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Produkte in Verwahrung zu nehmen. Der Lieferant darf die Ausführung der Bestellung unterlassen und stattdessen vom Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises fordern. Das Recht auf weiteren Schadenersatz bleibt vorbehalten.

9.2 Der Käufer muss den Lieferanten spätestens innerhalb der Bestellung über spezielle Anforderungen bezüglich Versand, Transport und Versicherung informieren. Der Transport erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.

9.3 Die Versicherung von Schäden ist Sache des Käufers.

10. Kontrolle und Mängelrüge

10.1 Der Lieferant führt eine normale Kontrolle der Produkte vor dem Versand durch. Falls der Käufer detaillierte Kontrollen anfordert, so sind diese gesondert zu vereinbaren und auf Kosten des Käufers durchzuführen.

10.2 Die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen sind bei Empfang durch den Käufer zu prüfen, auf jeden Fall jedoch vor einer allfälligen Nutzung oder Verarbeitung. Beanstandungen und/oder Beschwerden betreffend Gewicht, Stückzahl oder Beschaffenheit der Produkte hat der Käufer dem Lieferanten innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Diese Kontroll- und Mitteilungspflicht ist nicht auf sichtbare äussere Mängel beschränkt. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen und müssen detaillierte Angaben zu allen angeblichen Mängeln machen und in der Anlage mögliche Nachweise dafür erbringen. Wenn Mängelrügen innerhalb des Mitteilungszeitraums vorgelegt werden, so gelten die Produkte als voll funktionstüchtig und die Lieferung gilt als angenommen.

10.3 Der Käufer hat keine anderen Rechte und Ansprüche aus mangelhaften Produkten oder Dienstleistungen als jene, die ausdrücklich in den Abschnitten und erwähnt sind (Garantie, Mangelhaftung).

11. Zusicherung, Garantie, Mangelhaftung

11.1 Vorbehaltlich folgender Bestimmungen gelten die gesetzlichen Garantievorschriften.

11.2 Alle Garantieansprüche gelten vorbehaltlich einer rechtzeitigen und gültigen Mängelrüge in Übereinstimmung mit Abschnitt (Kontrolle und Mängelrügen) und verjähren per Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdatums des betreffenden Produkts oder innerhalb Jahresfrist nach Übertrag von Gefahr und Nutzen (je nachdem, was zuerst eintritt).

11.3 Garantiert werden nur Merkmale, die auf dem Produktetikett oder auf dem zugehörigen Produktdatenblatt stehen. Aus mündlichen oder per E-Mail erteilten Angaben nicht unterschriftsberechtigter Mitarbeiter des Lieferanten kann keine ausdrückliche Zusicherung für Eigenschaften der Waren für die Anwendung im Einzelfall ableiten. Der Käufer kann aus diesen Angaben auch keine Haftung des Lieferanten ableiten.

11.4 Die Garantie und Haftung des Lieferanten erstrecken sich nicht auf Schäden, die nicht nachweislich auf Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehler zurückführbar sind, d. h. durch natürliche Abnutzung oder unsachgemässen Transport entstanden sind bzw. durch unsachgemässe Lagerung, Nichtbeachtung von Betriebs- oder sonstigen Vorschriften, chemische oder elektrolytische Einflüsse, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemässe und nicht vom Lieferanten ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten sowie durch sonstige Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Der Lieferant haftet nicht für gelieferte Produkte oder Halbfabrikate von Drittparteien oder für die Konformität der Produkte mit Bestimmungen des öffentlichen, gewerkschaftlichen und privaten Rechts am Liefer- oder Zielort.

11.5 Wenn ein Produkt sich als mangelhaft herausstellt und der Lieferant unter den vorstehenden Haftungsbedingungen haftbar wird, so darf der Lieferant sich entscheiden, die mangelhaften Produkte zu ersetzen, mangelfreie Produkte zu liefern, eine Gutschriftsanzeige im Wert der mangelhaften Produkte auszustellen, die Wertminderung der mangelhaften Produkte zu akzeptieren oder die mangelhaften Produkte zu reparieren. Zusatzansprüche des Käufers aus mangelhaften Produkten, insbesondere Schadensersatzforderungen, Ersatz mittelbarer Schäden und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Eine Ausführung durch Einsetzung einer Drittpartei auf Kosten des Lieferanten ist ebenfalls ausgeschlossen.

11.6 Der Käufer hat dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel auf Wunsch zu kontrollieren oder mangelhafte Produkte zu reparieren. Mangelhafte Teile sind dem Lieferanten auf Anforderung und nur mit seiner Zustimmung auf seine Kosten und im erhaltenen Zustand zu retournieren, vorzugsweise in der Originalverpackung. Der Lieferant kann den Käufer auch anweisen, die mangelhaften Produkte auf Kosten des Käufers zu entsorgen.

12. Ausschluss weiterer Haftung des Lieferanten

12.1 Der Lieferant haftet nur für vorsätzliches schuldhaftes Verhalten und grobe Fahrlässigkeit. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht an den gelieferten Produkten entstanden sind, wie etwa Gewinnausfall, beiläufige Schäden, indirekte Schäden, besondere Schäden, mittelbarer Schaden oder ähnliche Arten von Schäden.

12.2 Falls der Lieferant für einen leichten fahrlässigen Verstoss gegen eine wesentliche Vertragspflicht verantwortlich gemacht wird, so bleibt die Haftung auf voraussehbaren und typischerweise eintretenden Schaden in diesem Vertrag beschränkt und eine Haftung für Gewinnausfall, beiläufigen Schaden, indirekten Schaden, besonderen Schaden, mittelbaren Schaden oder eine ähnliche Art von Schaden ausgeschlossen. Der Lieferant ist nicht haftbar für Massnahmen des Käufers zur Schadensvermeidung (z. B. Produktrückruf), bzw. nur soweit geltendes Recht dies vorsieht. Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seine eigene Haftung gegenüber Kunden rechtskräftig beschränkt oder dies unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit dazu bestand. Jede Haftungsbeschränkung des Käufers gegenüber Drittparteien soll im gesetzlich zulässigen Umfang auch den Lieferanten schützen. Die Produkthaftung des Lieferanten ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

12.3 Bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Lieferant nur haftbar, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis dessen auf grobe Fahrlässigkeit zurückführbar ist.

12.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen betrügerischer Verschleierung von Mängeln.

11.5 Forderungen des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden auf ihm zurechenbare Verstösse gegen Betriebs-, Wartungs- und Montageanweisungen sowie auf ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte Reparatur zurückführbar ist.

12.6 Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich informieren und konsultieren, wenn er einen Anspruch geltend machen will. Er muss dem Lieferanten Gelegenheit geben, den Anspruch zu untersuchen.

12.7 Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Lieferanten aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitskräften, Vertretern, Zessionaren und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

12.8 Mit Ausnahme von Forderungen aus der Haftung für unerlaubte Handlungen gelten Schadensersatzforderungen des Käufers, für welche die Haftung in dieser Klausel beschränkt wird, ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist als verjährt.

12.9 Alle Fälle von Vertragsbruch und ihre rechtlichen Folgen sowie Forderungen des Kunden sind abschliessend in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt, ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage. Obligatorische Bestimmungen des Schweizer Rechts bleiben hiervon unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die vom Lieferanten gelieferten Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sein Eigentum. Der Lieferant ist ermächtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzuholen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Produkte zu übergeben. An vom Käufer verarbeiteten oder veräusserten Produkten geht das Eigentum des Lieferanten nicht unter, vielmehr entsteht daraus ein gemeinsames Eigentum am Wert des ausstehenden Betrags. Der Käufer hält das gemeinsame Eigentum im Namen des Lieferanten aufrecht. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte bis zu ihrer vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf eigene Kosten zu versichern und in gutem Zustand zu halten. Der Käufer muss ausserdem alles unternehmen, um sicherzustellen, dass das Eigentum des Lieferanten weder angetastet noch aufgehoben wird.

13.2 Bei Vertragsschluss tritt der Käufer alle Forderungen gegen seine Kunden aus einem Weiterverkauf der Produkte ggf. an den Lieferanten ab. Der Käufer ist dazu berechtigt, diese Forderungen nach Abtretung durchzusetzen. Das Durchsetzungsrecht des Lieferanten bleibt davon unberührt, aber der Lieferant darf diese Forderungen nicht durchsetzen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Nichterfüllung des Käufers ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer zu verlangen, ihm sämtliche Informationen zu den abgetretenen Forderungen und den entsprechenden Schuldnern, alle erforderlichen Informationen zur Durchsetzung dieser Forderungen sowie sachdienliche Unterlagen zu übergeben und die Schuldner über diese Abtretung zu informieren.

13.3 Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. Der Käufer gibt dem Lieferanten mit dem Vertragsschluss insbesondere sein (nicht abschliessendes) Einverständnis und erteilt ihm das Recht, den Eigentumsvorbehalt in das zuständige Register einzutragen.

11.4 Der Käufer darf die gelieferten Produkte weder verpfänden noch das Eigentum daran als Sicherheitsleistung übertragen. Über Pfändung, Beschlagnahme oder andere Veräusserung durch Dritte muss der Käufer den Lieferanten unverzüglich informieren und ihm alle erforderlichen Informationen und Dokumente zum Schutz seiner Rechte zur Verfügung stellen. Betreibungsämter oder Drittparteien sind über den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten zu informieren.

14. Änderungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit zu ändern. Änderungen treten mit dem vom Lieferanten angegebenen Datum in Kraft und gelten für alle danach abgeschlossenen Verträge. Bei laufenden Verträgen werden Änderungen verbindlich, sofern der Käufer nicht innerhalb 30 (dreissig) Tagen nach Erhalt der geänderten Allgemeinen Verkaufsbedingungen schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs behält sich der Lieferant vor, den Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen. Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist auf Anfrage erhältlich.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Streitigkeiten sind von den Vertragsparteien zunächst einvernehmlich beizulegen.

15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die zuständigen Gerichte am eingetragenen Sitz des Lieferanten (aktuell 4528 Zuchwil, Schweiz). Der Lieferant ist ausserdem berechtigt, den Käufer auch an dessen jeweiligem Sitz oder in jeder ordentlichen Gerichtsbarkeit zu belangen.

15.3 Der Vertrag unterliegt ausschliesslich dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (mit Ausnahme von Art. 116 PILA, der diese ausdrückliche Rechtswahl gestattet) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG).

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